Kürzung von Kündigungsfristen durch eine Aufhebungsvereinbarung?

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 14 Oktober 2018
Un agenda posé sur une table en bois

"Mir wurde von heute auf morgen die Kündigung vorgelegt. Da mein Arbeitgeber keine Verwendung mehr für mich hat, will er das Arbeitsverhältnis per Ende des angebrochenen Monats beenden und die Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine Einmalzahlung von vier Monatslöhnen abgelten. Darf er das?"


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Grundsätzlich beendet bereits die Kündigung das Arbeitsverhältnis einseitig – es kommen dabei die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen zum Tragen, im vorliegenden Fall drei Monate. Die Parteien können das Arbeitsverhältnis jedoch auch durch eine zweiseitige Aufhebungsvereinbarung beenden, wobei darauf geachtet werden muss, dass dem Arbeitnehmer der zwingende Sozialschutz nicht entzogen wird. Was als «zwingende Vorschriften» gilt, ist den Art. 361 und Art. 362 OR zu entnehmen. Dazu gehören auch der Sperrfristenschutz in Art. 336d OR sowie die Lohnfortzahlungspflicht in Art. 324a OR bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung.

Die Kürzung der ordentlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag ist gemäss Art. 335c Abs. 2 OR zwar zulässig, darf jedoch grundsätzlich nicht unter einen Monat fallen.

Im vorliegenden Fall wird daher zu prüfen sein, ob durch die Kürzung der Kündigungsfrist der zwingende Sozialschutz entzogen wurde. Käme das Gericht zur Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstelle, würden die umgangenen Schutzvorschriften trotz gegenseitigem Einvernehmen dennoch angewandt.

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt