Kündigungsandrohung bei gleichzeitiger Freistellung
Autor: Christiane Tureczek Veröffentlicht 28 Oktober 2019
"Ich bin krankgeschrieben und habe vom Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, man stelle mich mit sofortiger Wirkung frei und habe beschlossen, mir sobald möglich zu kündigen. Was genau bedeutet das?"
Da Sie krankgeschrieben sind, befinden Sie sich aktuell noch in der Kündigungssperrfrist nach Art. 336cOR. Die Kündigungssperrfrist währt im ersten Anstellungsjahr maximal 30, im 2. bis 5. Dienstjahr 90 und ab dem 6. Dienstjahr 180 Kalendertage.
Während diesem Zeitraum ruht Ihre Kündigungsfrist bzw. entfaltet eine in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung keinerlei Rechtswirkungen und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Mit der Kündigungsankündigung ist daher noch keine Kündigung erfolgt, sondern man informiert Sie lediglich über die Absicht, Ihnen nach Ablauf der Sperrfrist kündigen zu wollen.
Die Freistellung stellt einen einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf Ihre Arbeitsleistung dar und kann daher i.d.R. auch gegen Ihren ausdrücklichen Willen erfolgen. Der Arbeitgeber entbindet Sie damit von Ihrer Arbeitspflicht, ohne dass Ihr Lohnanspruch dahinfallen würde. Zu beachten ist, dass Ihre Nebenpflichten, z.B. die Treue- und Herausgabepflichten, weiterhin bestehen.
Während der Freistellung haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn, inklusive allfälliger Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, monatlicher Spesenpauschale und Nutzung eines allfälligen Geschäftsfahrzeugs, das auch privat genutzt werden darf. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein Ferienbezug im Zeitraum der Freistellung auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers verpflichtend, wenn nicht eine ärztlich bescheinigte Ferienunfähigkeit vorliegt.
Hingegen kann ein Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum vorbehältlich Rechtsmissbrauch nicht verpflichtet werden, gegen seinen Willen Überstunden zu kompensieren.
Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern beratend und unterstützend zur Seite:
Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.