Krankheit während den Ferien – darf ich die Ferien nachholen?

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 04 August 2021
Hände auf einem Laptop mit Schweizer Pass daneben.

"Wegen einer Erkrankung musste ich meinen Ferienaufenthalt im Ausland abbrechen und in die Schweiz zurückkehren. Darf ich die verpassten Ferien nachholen?"


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Krankheit und Ferienbezug schliessen sich in der Regel gegenseitig aus.

Wenn Sie somit während Ihrer Ferienzeit erkrankt sind müssen Sie sich die Dauer der Erkrankung normalerweise nicht auf Ihren Ferienanspruch anrechnen lassen. Es muss sich aber um eine echte Erkrankung von mehr als einem Tag und in der Regel mit Bettlägerigkeit handeln, nicht nur um eine kurze Unpässlichkeit. Wenn der Erholungswert der Ferien aufgrund der Erkrankung in nicht mehr leicht zu nehmender Weise beeinträchtigt ist fehlt es an der Ferienfähigkeit. Nicht jede Arbeitsunfähigkeit muss somit automatisch den Ferienbezug ausschliessen.

Im Zweifelsfall kann es empfehlenswert sein, ein Arztzeugnis zur Ferienfähigkeit einzuholen. Wichtig ist generell ein möglichst baldiger Arztbesuch zur schriftlichen Dokumentierung der gesamten Dauer der Erkrankung. Eine Erkrankung während unbezahlten Ferien führt hingegen nicht zu einer Ferienverlängerung, da während dieser Zeit die gegenseitigen Leistungspflichten ruhen.

Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern beratend und unterstützend zur Seite.

Porträt von Adrian Weibel
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Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt