Herausgabepflicht oder Retentionsrecht?

Autor:  Christiane Tureczek Veröffentlicht 13 Juni 2017
Hand schreibt auf einen Post-it neben einem Laptop.

Mir wurde aus heiterem Himmel gekündigt unter Freistellung per sofort während der 6-monatigen Kündigungsfrist. Mein Arbeitgeber verlangt innert Wochenfrist die Rückgabe von Geschäftsauto, Handy und PC. Ich aber möchte abwarten, bis mir alle meine Ansprüche bezahlt wurden. Was gilt?


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Alles, was die Vertragsparteien voneinander oder von einem Dritten für die Vertragsdauer für deren Rechnung erhalten haben, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück zu geben (Art. 339a Abs. 1 OR).Vorbehalten bleiben allerdings die Retentionsrechte der Vertragsparteien, sofern die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem zurückgehaltenen Gegenstand in Zusammenhang steht.

So beispielsweise bei einem Geschäftsauto, das mindestens zum Teil auch zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zu Verfügung gestellt wurde. Ohne anders lautende Vereinbarung kann daher der Arbeitgeber das Geschäftsauto frühestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht schon während der Freistellung herausverlangen.

Bei offenen finanziellen Ansprüchen des Mitarbeiters kann dieser die Herausgabe der Gegenstände auch darüber hinaus verweigern, indem er sich auf sein Retentionsrecht beruft.

Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern beratend und unterstützend zur Seite.

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Autor

Christiane Tureczek

Anwältin