Anspruch auf Kumulation der Kompensationszeiten?

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 26 Februar 2019
Sanduhr auf einem Tisch.

"Ich arbeite gerne im Winter länger, damit ich mir für den Sommer zusätzliche Urlaubstage generiere. Meine Arbeitgeberin besteht jedoch darauf, dass ich keine Überstunden machen darf, und wenn doch einmal welche anfallen, dass ich diese umgehend in einzelnen Stunden kompensiere – was gilt?" 


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Art. 321c OR hält primär die Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden fest, sofern diese notwendig sind und sie dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zugemutet werden dürfen. Wurde vertraglich nichts vereinbart, sind Überstunden gemäss Art. 321c Abs. 3 OR grundsätzlich mit einem Lohnzuschlag von 25% zu vergüten. Vertraglich kann jedoch Kompensation durch Freizeit ebenso vereinbart werden wie ein Verzicht auf den Lohnzuschlag. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt somit sowohl das Einverständnis des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers voraus. Dabei muss Einigung nicht nur über deren Grundsatz, sondern auch über deren Dauer und Zeitpunkt bestehen. Wurde der Arbeitgeberin vertraglich das Recht eingeräumt, die Kompensation durch Freizeit einseitig anzuordnen, bestimmt die Arbeitgeberin über Zeitpunkt, Dauer und Ausgestaltung der Kompensation.

Von der Überstundenkompensation zu unterscheiden ist die Regelung von sogenannten Vorholzeiten, womit die vertraglich geregelte Verlagerung von Arbeitszeiten, z.B. zur Überbrückung wischen Weihnachten und Neujahr, gemeint ist. Für Vorholzeiten ist kein Lohnzuschlag geschuldet. Vorsicht ist ausserdem bei den Gleitzeitregelungen geboten; Aufgrund der Zeitautonomie des Arbeitnehmers trägt dieser auch die Verantwortung dafür, seine Gleitzeitsaldi jederzeit innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist abbauen zu können, ansonsten riskiert er, dass diese entschädigungslos verfallen. Andererseits können sich Gleitzeitsaldi in zuschlagspflichtige Überstunden verwandeln, wenn die Kompensation wegen betrieblicher Bedürfnisse oder Weisungen des Arbeitgebers in der ausserhalb der Blockzeiten zur Verfügung stehenden Gleitzeit nicht mehr möglich ist.

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt