Rechtssicherheit bei der Unternehmensübertragung

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 02 August 2015
Hände tippen auf der Tastatur eines Laptops.

Was geschieht mit Ihrem Arbeitsverhältnis, wenn Ihr Arbeitgeber sein Unternehmen an einen Dritten überträgt? Können Sie der Übertragung Ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen? Muss der Erwerber Ihre Dienstjahre berücksichtigen? Und drohen Ihnen bei einer Ablehnung der Übertragung Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung?


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Wenn Ihr Arbeitgeber sein Unternehmen oder einen Teil davon verkauft, auslagert oder überträgt, muss er Sie gemäss Art. 333 OR rechtzeitig vor dem Unternehmensübergang über die Gründe für die Übertragung informieren. Zudem muss er Sie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen informieren, die der Übergang für Sie mit sich bringt.

Plant Ihr Arbeitgeber oder der Erwerber Massnahmen im Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang, die Sie betreffen, muss er die Arbeitnehmervertretung oder Sie selbst rechtzeitig konsultieren, bevor über diese Massnahmen entschieden wird. Je nach Komplexität der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge können Sie davon ausgehen, etwa zwei Wochen vor dem Entscheid konsultiert zu werden.

Konsultationspflichtige Massnahmen

Als konsultationspflichtige Massnahmen gemäss Art. 333a OR gelten Kündigungen, aber auch Versetzungen, Umschulungen, vorübergehende Arbeitseinsätze, Lohnkürzungen, Verlängerungen der Arbeitszeit, Verlagerungen des Betriebs, Änderungen der beruflichen Vorsorge und anderer Versicherungen. Im Rahmen dieser Konsultation muss der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden in einen Dialog treten und eine Einigung anstreben, ist jedoch nicht an die Vorschläge seiner Mitarbeitenden gebunden. Es empfiehlt sich, über die Konsultation ein aussagekräftiges Protokoll zu erstellen.

Übertragung der Arbeitsverhältnisse

Ihr Arbeitsverhältnis geht am Tag der Übertragung automatisch mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, sofern Sie nicht widersprechen. Bei der Übertragung muss der Erwerber Ihre gesamte bisherige Dienstzeit berücksichtigen. Dies kann beispielsweise für Ihren Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk sowie für die Dauer des Anspruchs auf Lohnfortzahlung und die Sperrfrist bei einer Kündigung von Bedeutung sein.

Wenn Sie der Übertragung widersprechen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb eines Monats nach der Information oder Konsultation, über Ihre Ablehnung informieren, vorzugsweise schriftlich. Im Falle eines Widerspruchs wird Ihr Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorsieht. Beachten Sie, dass der Widerspruch als Kündigung gilt. Kommt es anschliessend zu Arbeitslosigkeit, kann dies zu Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung führen, während denen Sie keine Taggelder erhalten.

Kündigung

Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Unternehmensübertragung kündigt und Sie anschliessend weiterhin im Unternehmen arbeiten, geht das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung auf den Erwerber über. Kündigt Ihr Arbeitgeber lediglich, um die Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu verhindern, ist die Kündigung in der Regel missbräuchlich.

Verbindet Ihr Arbeitgeber die Unternehmensübertragung mit einem massiven Stellenabbau, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er das Verfahren für Massenentlassungen einhält. Werden Sie vor der Unternehmensübertragung krank, kann die Unterbrechung der Kündigungsfrist durch die Sperrfrist dazu führen, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, obwohl es ohne diese Unterbrechung bereits vor der Unternehmensübertragung geendet hätte.

Solidarische Haftung

Ihr bisheriger Arbeitgeber und der Erwerber haften solidarisch für Ihre bereits vor der Übertragung fällig gewordenen Forderungen. Dies gilt auch für sämtliche Forderungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis normalerweise hätte beendet werden können oder infolge Ihres Widerspruchs beendet wurde. Eine Ausnahme besteht bei Unternehmensübernahmen im Rahmen eines Konkurses oder einer Sanierung; in diesen Fällen gilt die solidarische Haftung nicht.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Übertragung auf die neue Vorsorgeeinrichtung in Art. 333 OR nicht ausdrücklich geregelt. Bei einer Restrukturierung folgt das Vorsorgevermögen in der Regel dem Arbeitnehmer. Ihr neuer Arbeitgeber kann mit Ihnen zudem Änderungen des Inhalts Ihres Arbeitsvertrags vereinbaren und beispielsweise einen neuen Lohn oder neue Aufgaben festlegen. Er kann jedoch beispielsweise keine neue Probezeit vereinbaren.

Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt