Homeoffice: der Weg zum flexiblen Arbeitsplatz

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 08 Juni 2015
Livres empilés les uns sur les autres

Homeoffice verbindet Privat- und Berufsleben und erspart den stressigen Arbeitsweg. Welche Besonderheiten sollten Sie dabei beachten? Müssen Sie Ihre Arbeitsmittel selbst finanzieren? Zu welchen Zeiten müssen Sie erreichbar sein?


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Die Arbeit an einem flexiblen Arbeitsplatz ist im schweizerischen Arbeitsrecht nicht abschliessend geregelt. Zudem sind mehr als 70 % der Homeoffice-Vereinbarungen vertraglich nicht geregelt. Wenn Sie ausschliesslich im Homeoffice arbeiten, können auf Ihr Arbeitsverhältnis die besonderen Bestimmungen über die Heimarbeit gemäss Art. 351 ff. OR anwendbar sein. Überwiegend IT-basiertes Homeoffice ohne manuelle Bearbeitung von Material gilt hingegen in der Regel nicht als Heimarbeit. Vereinbaren Sie daher im Voraus mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Regeln für Ihre Tätigkeit im Homeoffice und halten Sie fest, dass Sie nicht als Selbstständigerwerbender im Rahmen eines Auftragsverhältnisses arbeiten.

Welche Punkte sollten Sie ausdrücklich regeln?

Die häufigste Form des Homeoffice ist das wechselnde und mobile Arbeiten, bei dem Sie abwechselnd am Arbeitsplatz im Unternehmen sowie zu Hause oder unterwegs arbeiten. Die üblichen Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR reichen nicht aus, um das Homeoffice umfassend zu regeln. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Sie insbesondere die Fragen der Erreichbarkeit, der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel, der Spesenvergütung und der Haftpflichtversicherung ausdrücklich mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich regeln.

Wie können Sie Homeoffice vertraglich regeln?

Die Nutzung eines externen Arbeitsplatzes lässt sich am besten regeln, indem im Arbeitsvertrag ein festes Arbeitspensum für das Homeoffice festgelegt wird. Zudem sollten Sie in einem Inventar festhalten, welche Arbeitsmittel der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und welche Sie selbst einbringen.

Gemäss Art. 327a OR können Sie eine monatliche Pauschalentschädigung für die Nutzung eigener Arbeitsmittel wie Computer, Internet, Telefon, Multifunktionsdrucker, Büromöbel oder Arbeitsraum vereinbaren. Um Schäden an den bei Ihnen zu Hause installierten Geräten abzudecken, sollten Sie ausserdem klären, ob allfällige Kosten von Ihrer eigenen Versicherung oder von der Betriebshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers übernommen werden. Wenn Sie den überwiegenden Teil Ihrer Arbeitszeit zu Hause leisten, sollte die für die Teilnahme an Sitzungen erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

Kann Ihr Arbeitgeber Sie zum Homeoffice verpflichten?

Im Rahmen seines Weisungsrechts kann Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich jeden zumutbaren Arbeitsort zuweisen, sofern er in der Lage ist, diesen zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dieser Weisung grundsätzlich Folge leisten und können den Arbeitsort daher nicht selbst bestimmen.

Hat Ihr Arbeitgeber Sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich und ohne Vorbehalt für einen ganz bestimmten Arbeitsort angestellt, kann er Ihnen in der Regel keinen anderen Arbeitsort zuweisen. Enthält der Vertrag hingegen eine Bestimmung, wonach auch Ihr Wohnort neben dem Arbeitsplatz am Unternehmenssitz als Arbeitsort gelten kann, behält sich der Arbeitgeber die Wahl des Arbeitsortes vor.

Eine einseitige Anordnung von Homeoffice in Ihrer Privatwohnung würde jedoch Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Möchte Ihr Arbeitgeber Homeoffice einführen, muss er dies ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren. Umgekehrt ist es mittlerweile so üblich, auch von zu Hause aus E-Mails zu beantworten, dass Ihr Arbeitgeber Homeoffice ausdrücklich untersagen sollte, wenn er dies nicht wünscht. In den Niederlanden gibt es inzwischen sogar ein Gesetz, das Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice einräumt.

Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt