Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeitenden gleich zu behandeln. Das Gleichstellungsgesetz verbietet Arbeitgebern insbesondere, Mitarbeitende direkt oder indirekt aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Was bedeutet das konkret?
Dieses Jahr zahlt das Unternehmen X allen Mitarbeitenden eine Weihnachtsgratifikation – mit Ausnahme von Herrn Dupont. Herr Dupont ist enttäuscht und fragt seinen Vorgesetzten nach den Gründen für diese Ungleichbehandlung und ob die Entscheidung mit seiner Leistung oder seinem Verhalten zusammenhängt. Sein Vorgesetzter erklärt ihm, dass dies nichts mit seiner Leistung oder seinem Verhalten zu tun habe. Er sei der Chef und könne deshalb die Entscheidungen treffen, die er für richtig halte.
Eine solche Haltung ist jedoch rechtswidrig und verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In diesem Fall kann sich Herr Dupont nicht auf das Gleichstellungsgesetz, sondern auf Art. 328 OR berufen.
Diskriminierung bei der Anstellung
Herr Martin bewirbt sich bei Unternehmen Y. Im dritten Bewerbungsgespräch wird er gefragt, ob er homosexuell ist. Ohne zu zögern bejaht er die Frage. Kurz darauf erhält er eine Absage. Kann Herr Martin nachweisen, dass das Unternehmen ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht eingestellt hat, liegt eine Diskriminierung bei der Anstellung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vor.
Jeder Fall muss jedoch im Detail geprüft werden. Die Ablehnung eines Bewerbers gilt nicht als Diskriminierung bei der Anstellung, wenn die auf den ersten Blick diskriminierenden Gründe auf einem sachlichen Zusammenhang beruhen. So kann beispielsweise bei einem HIV-infizierten Bewerber, der sich um eine Stelle in einem Spital bewirbt, die Ablehnung aufgrund möglicher Risiken für die Patienten sachlich begründet sein. Gleiches kann für eine schwangere Bewerberin gelten, die sich als Model bewirbt. Eine arbeitssuchende Person hat lediglich Anspruch auf eine Entschädigung, nicht jedoch auf eine Anstellung.
Lohngleichheit
Frau Rochat und Herr Burnier arbeiten beide als Aussendienstmitarbeitende des Unternehmens Z. Ihre Aufgaben sind identisch, allerdings ist Frau Rochat für eine andere Region als Herr Burnier zuständig. Beide verfügen über dieselbe Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Zufällig erfährt Frau Rochat, dass sie monatlich 200 Franken weniger verdient als Herr Burnier.
Sind die beruflichen Qualifikationen vergleichbar, kann Frau Rochat eine Lohndiskriminierung geltend machen. Zunächst wendet sie sich an ihren Vorgesetzten und wirft ihm Lohndiskriminierung vor. Sollte Frau Rochat daraufhin gekündigt werden, wäre diese Kündigung diskriminierend und das Unternehmen Z könnte zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden.
Mitarbeitende dürfen weder aufgrund ihres Geschlechts noch ihrer Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt werden.
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