Generation Y – sie wünscht sich mehr Flexibilität
Autor: Adrian Weibel Veröffentlicht 27 November 2015
Arbeitnehmende der Generation Y zeichnen sich durch eine zunehmend höhere Ausbildung und eine technologieorientierte Lebensweise aus und wünschen sich immer häufiger flexible Arbeitsbedingungen. Welche Möglichkeiten bietet das Arbeitsrecht?
Teilzeitarbeit, Jobsharing, Homeoffice und Auszeiten – Flexibilität ist das Arbeitsmodell der Zukunft. Flexibilität wird in erster Linie durch Teilzeitarbeit oder Jobsharing ermöglicht. Im Jahr 2012 arbeitete rund ein Drittel der Arbeitnehmenden Teilzeit. Während etwa 59 Prozent der Frauen einer Teilzeitarbeit nachgingen, lag der Anteil bei den Männern bei knapp 14 Prozent. Auf welche rechtlichen Punkte sollten Sie achten, wenn Sie Teilzeit arbeiten?
Arbeitsmodelle der Zukunft
Wenn Sie regelmässig Teilzeit arbeiten, darf der Arbeitgeber Ferien oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht durch einen Zuschlag auf den Stundenlohn abgelten. Sie haben während der Ferien oder bei Krankheit Anspruch auf die entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers. Wie Vollzeitbeschäftigte haben Sie Anspruch auf insgesamt vier bzw. fünf Kalenderwochen Ferien und nicht auf eine entsprechend dem Beschäftigungsgrad verkürzte Ferienzeit. Gemäss Gesetz beträgt die Probezeit ebenfalls einen Monat und kann auf höchstens drei Monate verlängert werden. Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihre Teilzeitstelle, muss er dieselben Kündigungsfristen einhalten wie bei einer Vollzeitstelle. Beim Jobsharing sollten Sie klären, ob Sie bei Abwesenheit der anderen Person eine Vertretungspflicht haben («Job Pairing»). Besteht keine Vertretungspflicht, handelt es sich um «Job Splitting». Wird vertraglich nichts vereinbart, besteht aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Jobsharings grundsätzlich eine Vertretungspflicht.
Werden Sie während des vereinbarten Arbeitseinsatzes krank oder beziehen Sie Ferien, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlen. Können Sie sich mit der anderen Person, mit der Sie die Stelle teilen, nicht über die Aufteilung der Arbeitszeit einigen, darf der Arbeitgeber entsprechende Weisungen erteilen.
Sabbatical – eine Auszeit nehmen
Das Gesetz kennt grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub – gemeinhin als Sabbatical bezeichnet –, mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR. Informieren Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber Sabbaticals ermöglicht und welche Modelle angeboten werden.
Während des unbezahlten Urlaubs bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Ein Sabbatical hat daher keinen Einfluss auf Ihre Rechte hinsichtlich der Dienstjahre, beispielsweise auf die Kündigungsfristen. Während des unbezahlten Urlaubs haben Sie selbstverständlich keinen Anspruch auf Lohn und damit auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggeldleistungen bei Krankheit oder Unfall.
Um Beitragslücken bei der AHV zu vermeiden, sollten Sie die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige entrichten. Informieren Sie sich zudem bei Ihrer Pensionskasse, ob Sie während des Sabbaticals weiterhin versichert bleiben können und ob Sie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge freiwillig einzahlen können, um Leistungseinbussen zu vermeiden.
Beachten Sie ausserdem, dass bei einem Sabbatical von mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit für die Arbeitslosenversicherung nicht mehr erfüllt ist und der Anspruch auf Taggelder erlischt. Bei der obligatorischen Unfallversicherung bleiben Sie während 30 Tagen versichert. Mit einer Abredeversicherung können Sie die Nichtberufsunfallversicherung auf eigene Kosten für maximal 180 Tage auf der Grundlage Ihres bisherigen Lohns verlängern.
Falls Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung für Sie abgeschlossen hat und keine besondere Vereinbarung besteht, sollten Sie anhand der Versicherungsbedingungen prüfen, ob und in welcher Form Sie während des Sabbaticals versichert sind.
Was ist bei der Arbeit von zu Hause aus zu beachten?
Die Generation Y ist in einem von Internet und mobiler Kommunikation geprägten Umfeld aufgewachsen und daher an Mobilität und digitale Flexibilität gewöhnt. Dies erklärt auch den zunehmenden Wunsch, von zu Hause aus zu arbeiten. Aus rechtlicher Sicht sind dabei jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob für die Arbeit von zu Hause aus die üblichen Regeln des Arbeitsvertrags gelten oder die besonderen Bestimmungen über den Heimarbeitsvertrag (Art. 351 ff. OR) bzw. des Heimarbeitsgesetzes. Bei Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie liegt in der Regel keine Heimarbeit im rechtlichen Sinn vor, da der für einen Heimarbeitsvertrag erforderliche Ablauf «Übergabe der Arbeit – Ausführung – Rückgabe des Arbeitsergebnisses» häufig fehlt.
Wenn Sie als Heimarbeitnehmer tätig sind, haben Sie Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Sie im Voraus über die Arbeitsbedingungen und die Richtzeit, also die durchschnittlich für die Herstellung benötigte Zeit, informiert. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsergebnis bei Ihnen abholen und trägt auch das entsprechende Risiko – insbesondere bei Bildschirmarbeit, wenn das Arbeitsergebnis elektronisch übermittelt wird. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsergebnis zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb einer Woche nach der Ablieferung zu melden. Unterlässt er die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Arbeit als angenommen.
Bei rechtlichen Fragen oder Streitigkeiten steht der Rechtsdienst von Swiss Leaders seinen Mitgliedern für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.