Arbeiten im internationalen Umfeld: Wann gilt Schweizer Recht?
Autor: Christiane Tureczek Veröffentlicht 10 Mai 2016
Die Erfahrungen, die Unternehmer und Führungskräfte während ihrer Auslandsaufenthalte sammeln können, gelten als Schlüssel für eine erfolgreiche Internationalisierung von KMU. Welches Recht ist auf internationale Arbeitsverhältnisse anwendbar? Und wo muss im Streitfall eine Klage eingereicht werden?
Wenn sich Ihr gewöhnlicher Arbeitsort als Arbeitnehmer oder der Sitz Ihres Arbeitgebers in einem anderen Staat befindet oder keiner der beiden in der Schweiz liegt, spricht man von einem internationalen Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall bestimmen sich das anwendbare Recht und der Gerichtsstand, sofern kein internationales Abkommen besteht, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, www.admin.ch).
Grundsätzlich gilt das Recht am gewöhnlichen Arbeitsort, sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Wenn Sie Ihre Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten ausüben, richtet sich das auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Recht nach dem Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Arbeitgebers.
Wenn Sie als Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einen anderen Staat entsandt werden, bleibt Ihr bestehender Arbeitsvertrag gültig und die Sozialversicherungen in der Schweiz bleiben bestehen. Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsenden, sind dagegen gemäss dem Entsendegesetz (EntsG) verpflichtet, die schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie weitere zwingende Vorschriften einzuhalten, die sich aus dem Gesetz, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertrag ergeben.
Arbeitsrechtliche Aspekte: Empfehlungen
- Sie sollten das anwendbare Recht und den Gerichtsstand für Erfindungen, Designs und Computerprogramme, die während des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, vertraglich regeln.
- Wenn Ihr Arbeitgeber das Unternehmen oder einen in der Schweiz gelegenen Betriebsteil an einen Dritten überträgt, ist auf sämtliche Arbeitsverhältnisse Schweizer Recht (Art. 333 OR) anwendbar.
- Das Schweizer Recht gilt auch für die Meldepflicht beim kantonalen Arbeitsamt, wenn sich das von einer Massenentlassung gemäss Art. 335d OR betroffene Unternehmen in der Schweiz befindet.
- Vor jedem längeren Aufenthalt im Ausland sollten Sie sich an die kantonale Sozialversicherungsanstalt Ihres Wohnkantons wenden, um Nachteile zu vermeiden.
- Ausbildungen, die im EU-/EFTA-Raum für in der Schweiz reglementierte Berufe erworben wurden, müssen bei einer Niederlassung in der Schweiz einem Anerkennungsverfahren beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) unterzogen werden.
- Aus Drittstaaten werden nur hochqualifizierte Arbeitskräfte unter strengen Voraussetzungen zugelassen. Ausnahmen sind insbesondere im Zusammenhang mit Projekten, Praktika, Weiterbildungen sowie dem Transfer von Führungskräften und Spezialisten möglich.
- Staatsangehörige der EU25/EFTA unterliegen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- und Bewilligungspflichten. Diese können sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihren Arbeitgeber betreffen.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jederzeit möglich, sofern die nationalen Gültigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und dadurch einer Partei nicht missbräuchlich der Schutz eines nach Schweizer Recht vorgesehenen Gerichtsstands entzogen wird (Art. 5 IPRG). Andernfalls bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem IPRG oder dem EntsG.