Weiterbildungskosten - Anspruch und Grenzen?

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 14 Januar 2019
Livres empilés les uns sur les autres

"Im Jahresgespräch mit meinem Vorgesetzten wurde mir eine Weiterbildung bewilligt. Was genau heisst das betreffen Arbeitszeit, Weiterbildungskosten und Rückzahlungspflicht?"


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Der Anspruch auf Weiterbildung fliesst aus dem Persönlichkeitsschutz des Art. 328 OR, wonach der Arbeitgeber nicht nur die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen hat, sondern auch dessen berufliches Fortkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Aus- bzw. Weiterbildungskosten bzw. der Lohnfortzahlung während der Aus- bzw. Weiterbildung besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 327a OR (Auslagenersatz) bzw. Art. 324a OR (Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung) gegeben sind oder wenn im Arbeitsvertrag und den dazu gehörigen Dokumenten ein solcher Anspruch ausdrücklich vereinbart wurde.

Angeordnete Aus- oder Weiterbildungszeit stellt gemäss Art. 13, Abs. 4 ArGV1 Arbeitszeit dar, womit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegeben ist. Ausbildungskosten sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen, wenn die Ausbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder deren Besuch während der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers hin erlaubt wurden. Handelt es sich lediglich um eine Einarbeitung (z.B. in Bezug auf neue Maschinen, arbeitgeberspezifische Computerprogramme o.ä.), die in erster Linie dem Arbeitgeber zugutekommt, so können diese Kosten vom Arbeitgeber später in keinem Fall zurückverlangt werden. Wurde hingegen eine Weiterbildung (mit)finanziert, welche generell auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil bewirkt, so kann eine Kostenrückzahlungspflicht – z.B. bei Nichtbestehen einer Prüfung oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer kurz nach Absolvierung der Weiterbildung – gegeben sein. Eine solche muss allerdings vorgängig ausdrücklich vereinbart werden.

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt