Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung?
Autor: Adrian Weibel Veröffentlicht 30 September 2018
"Ich wurde als Geschäftsführer einer GmbH entlassen, habe aber meine bisherige Stammeinlage von CHF 12'000 behalten. Habe ich trotzdem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?"
Wenn Sie als unselbständig Erwerbender einen AHV-pflichtigen Lohn beziehen und gleichzeitig einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, befinden Sie sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Wenn Sie nach dem Verlust Ihrer Stelle die Entscheidfindung weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen behalten Sie die arbeitgeberähnliche Stellung bei und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Solange Sie also Ihre Stammeinlage nicht veräussern besteht in Ihrem Fall kein Anspruch.
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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.