Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – welchen Schutz habe ich?
Autor: Adrian Weibel Veröffentlicht 10 Dezember 2015
Krankheit und Unfall gehören zu den häufigsten Gründen für eine Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeitnehmende stellen sich deshalb verschiedene Fragen: Darf der Arbeitgeber beispielsweise während einer Krankheit kündigen? Oder: Werden Krankheitstage während der Ferien als Ferientage angerechnet?
Gemäss Art. 336c OR löst eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit eine Sperrfrist aus. Eine während dieser Zeit vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist ein, ist die Kündigung zwar gültig, die Kündigungsfrist wird jedoch verlängert. Fällt das Ende der verlängerten Kündigungsfrist nicht mit einem ordentlichen Kündigungstermin zusammen, wird sie bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin verlängert.
Die Sperrfristen betragen 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Dabei handelt es sich um Kalendertage und nicht um Arbeitstage. Krankheit schliesst während der Kündigungsfrist häufig den Bezug von Ferienguthaben oder den Abbau von Überstunden aus. Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche bestehen sowohl bei vollständiger als auch bei teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Deshalb gilt die Sperrfrist auch bei Teilzeitarbeit.
Keine Ferien während der Krankheit
Grundsätzlich schliessen sich Krankheit und Ferien gegenseitig aus. Erkrankt eine arbeitnehmende Person während der Ferien, werden diese Tage nicht als Ferientage angerechnet. Es muss sich jedoch um eine tatsächliche Erkrankung von mehr als einem Tag handeln, die beispielsweise Bettruhe erfordert, und nicht lediglich um ein leichtes Unwohlsein. Eine Verhinderung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Ferien nicht genossen werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erholungswert der Ferien durch die Verhinderung erheblich beeinträchtigt wird. Erkrankt die arbeitnehmende Person während eines unbezahlten Urlaubs, besteht dieser Nachteil ohnehin nicht, da die gegenseitigen Leistungspflichten während dieser Zeit ausgesetzt sind.
Welche Fragen darf der Vertrauensarzt stellen?
Stellt der Arbeitgeber das Arztzeugnis aufgrund objektiver Tatsachen infrage, kann er verlangen, dass sich die arbeitnehmende Person auf seine Kosten von einem Vertrauensarzt des Unternehmens untersuchen lässt. Verweigert die arbeitnehmende Person die Untersuchung trotz entsprechender Aufforderung, besteht kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung.
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur die Angaben verlangen, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere das Bestehen, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie für die Versicherungsdeckung die Information, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Das bedeutet: Die Diagnose darf nicht verlangt werden. Zudem ist die arbeitnehmende Person nicht verpflichtet, notwendige medizinische Eingriffe aufzuschieben, die verschoben werden könnten. Entscheidend ist stets, ob die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zumutbar ist.
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