Flexible Arbeitszeiterfassung für eine moderne und selbstbestimmte Arbeitszeitgestaltung

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 03 März 2016
Un agenda posé sur une table en bois

Seit dem 1. Januar 2016 können Mitarbeitende mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten oder diese zu vereinfachen. Ein Verzicht setzt insbesondere eine grosse zeitliche Autonomie bei der Arbeit sowie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken voraus. Swiss Leaders engagiert sich im Rahmen der Sozialpartnerschaft aktiv für die Umsetzung dieser neuen Regelung.


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Bis zum 31. Dezember 2015 mussten Arbeitnehmende ausnahmslos die gesamte tatsächlich geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit erfassen. Dazu gehörten Beginn und Ende der Arbeitszeit, Ausgleichs- und Überstunden sowie Pausen von einer halben Stunde oder länger (Art. 73 ArGV 1). Seit einiger Zeit entsprach diese wenig flexible Regelung nicht mehr der Realität der modernen Arbeitswelt, die durch eine zunehmende räumliche und zeitliche Autonomie geprägt ist. Mit der Einführung von zwei Ausnahmeregelungen in Art. 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) wurde diese Diskrepanz behoben. Dies schafft Rechtssicherheit und Flexibilität für alle Beteiligten, vereinfacht die administrativen Abläufe bei den Arbeitgebern und gewährleistet, dass der Gesundheitsschutz gemäss Arbeitsgesetz nicht eingeschränkt wird.

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Die neue Verordnung sieht zwei Ausnahmen von der strikten Arbeitszeiterfassung vor. Sie ermöglichen es Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen vollständigen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung oder eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung zu vereinbaren. Ein Verzicht setzt eine grosse Autonomie bei der Gestaltung und Einteilung der Arbeitszeit sowie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken inklusive Bonus voraus (Art. 73a ArGV 1). Der Verzicht muss zudem in einem bestehenden oder neu abzuschliessenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Ihres Arbeitgebers geregelt sein.

Swiss Leaders setzt sich gemeinsam mit den Sozialpartnern und Arbeitgebern für den Abschluss entsprechender Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ein, um einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung zu ermöglichen.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Die Möglichkeit einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist für Personen vorgesehen, die über eine erhebliche Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit verfügen (Art. 73b ArGV 1). Hierfür ist kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) erforderlich; vielmehr genügt eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung oder, falls keine solche besteht, der Mehrheit der Mitarbeitenden. Es genügt, die täglich geleistete Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Nacht- oder Sonntagsarbeit zu erfassen. In einem Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden können Sie die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch individuell mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Förderung des Arbeitnehmerschutzes

Die Anpassungen der Rahmenbedingungen der Arbeitswelt tragen zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und damit auch zu einer besseren Nutzung des Potenzials der Schweizer Fachkräfte bei. Gleichzeitig unterstützt diese Regelung den bestehenden Arbeitnehmerschutz, da die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten, das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit, die Einhaltung der Ruhezeiten und Pausen sowie die Höchstarbeitszeiten pro Tag und Woche auch für Mitarbeitende gelten, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichten oder eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung gewählt haben.

Der Rechtsdienst von Swiss Leaders steht allen Mitgliedern für kostenlose Beratungen in allen Rechtsbereichen zur Verfügung:

Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt