Effizientes Zeitmanagement - Risiken und Nebenwirkungen
Autor: Adrian Weibel Veröffentlicht 05 August 2016
Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von steigender zeitlicher Flexibilität und erhöhter Selbstorganisation des Arbeitnehmers. Mit dem Vorzug der grösseren Freiheit steigt jedoch auch der Anspruch an das eigene Zeitmanagement. Lesen Sie hier die rechtlichen Aspekte zu Überstunden und Ferienanspruch.
Bei hoher Arbeitsbelastung kann aus dem Vorteil der zeitlichen Flexibilität auch ein Nachteil werden. Das schweizerische Arbeitsrecht lässt den Vertragsparteien zwar eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation. Dies ändert jedoch nichts an den gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere zu den Überstunden und dem Ferienanspruch des Arbeitnehmers.
Überstunden - wieviel ist erlaubt, was ist zuviel?
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn diese betrieblich notwendig und für ihn zumutbar sind. Nicht zumutbar sind Überstunden vor allem, wenn sie zu kurzfristig angeordnet sind, auf eine schlechte Betriebsorganisation durch den Arbeitgeber zurückzuführen sind oder wenn in der Freizeit wichtige persönliche Dinge zu erledigen sind. Dauern Überstunden an, so nimmt auch deren Zumutbarkeit ab. Einerseits wegen der anhaltenden Belastung des Arbeitnehmers, anderseits weil dann andere organisatorische Massnahmen, wie die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter, zu treffen sind. Überstunden sind zudem soweit möglich durch Freizeit abzugelten, die ebenfalls vorausschauend einzuplanen ist. Die Pflicht zur Leistung von Überstunden findet ihre zeitliche Grenze in der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 des Arbeitsgesetzes, die jedoch nicht für Arbeitnehmer mit einer höheren leitenden Funktion gilt. Die Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer insbesondere in industriellen Betrieben und 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmer. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden, zum Beispiel bei Dringlichkeit der Arbeit. Bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit entsteht Überzeit, die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen darf als 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden sowie 140 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche.
Ferienanspruch - wie ist das geregelt?
Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr. Den Zeitpunkt des Ferienbezugs bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er hat den Arbeitnehmer jedoch vorher anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen. Hier findet eine Interessenabwägung statt, bei der im Zweifel der Arbeitgeber Vorrang hat. Der Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf möglichst frühzeitige Zuteilung der Ferien in einem geeigneten Zeitraum, zum Beispiel in den Schulferien, wenn er schulpflichtige Kinder hat. Er hat zudem das Recht, die Ferien im selben Dienstjahr beziehen zu dürfen. Damit der Erholungszweck gewährleistet ist müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen. Eine Ankündigungsfrist von drei Monaten gilt heute im allgemeinen als angemessen. Der vereinbarte Zeitpunkt der Ferien darf nur bei dringlichem und unvorhergesehenem, betrieblichen Bedürfnis wieder geändert werden. Dem Arbeitnehmer ist der hierbei gegebenenfalls entstandene Schaden zu ersetzen. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer durch ein Vorholen von Arbeitszeit zusätzliche freie Tage, zum Beispiel für Feiertagsbrücken erhält. Hierfür wird in der Regel die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit entsprechend erhöht.
Nutzen Sie bei einem Rechtsstreit die Angebote des Rechtsdienstes von Swiss Leaders:
Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.