Coronavirus: Welche Bedeutung haben die Massnahmen des Bundesrates vom 29. Oktober?

Autor:  Adrian Weibel Veröffentlicht 03 November 2020
Lupe mit dem Wort «work», neben einem Laptop.

Seit Donnerstag, 29. Oktober 2020 gelten neue schweizweite Massnahmen des Bundesrates gegen die rasche Ausbreitung des Coronavirus.


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Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben diese bislang zeitlich unbefristeten Massnahmen folgende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:

Maskenpflicht für Arbeitnehmende

Neu müssen alle Arbeitnehmenden in Innenräumen eine Gesichtsmaske tragen. Gemäss der neuen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Art. 10 Abs. 1bis und 2) gilt diese Pflicht nicht für:

a. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;

b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;

c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Die Arbeitgebenden müssen zudem weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) treffen, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Seco. Der Bundesrat empfiehlt zudem weiterhin soweit möglich die Anordnung von Homeoffice.

Die bundesrätlichen Anordnungen sind Mindestmassnahmen, die in bestimmten Kantonen bereits jetzt durch strengere Regeln ergänzt wurden (Zusammenstellung von kantonalen Kontakten und Informationen).

Ausweitung Anspruchsgruppen der Kurzarbeit

Die Mehrheit der ausserordentlichen Corona-Massnahmen betreffend der Kurzarbeitsentschädigung war seit dem 1. September 2020 entfallen und durch das ursprüngliche System der Kurzarbeitsentschädigung ersetzt worden. Durch den neuen Entscheid des Bundesrats wurde die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nun dahin geändert, dass Arbeitnehmende auf Abruf mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad (mehr als 20%) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wieder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffenen Arbeitnehmenden auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

Reisetätigkeit von Geschäftsreisenden

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende. Der Bundesrat hat die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs mit Wirkung ab 29. Oktober 2020 dahin geändert, dass Personen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen sind:

a. die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen; oder

b. die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen. Der Bundesrat hat im Weiteren die Regel aufgehoben, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen, aufgehoben.

Erwerbsersatz-Massnahmen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch, 4. November 2020 neue Massnahmen zur Unterstützung von Selbständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung verabschiedet. Auf Grundlage des vom Parlament verabschiedeten Covid-19-Gesetzes wird der Corona-Erwerbsersatz neu auch für folgende Personen verlängert:

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.
  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn ihre Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich eingeschränkt ist und sie eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019.

Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

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Porträt von Adrian Weibel
Autor

Adrian Weibel

Rechtsdienst | lic. iur., Rechtsanwalt