Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten Gläubigern offenstehen und wie Sie auch bei einer unbegründeten Betreibung vorgehen können.
In der Schweiz ist es einfach, für jede beliebige Forderung gegen jeden (vermeintlichen) Schuldner eine Betreibung einzuleiten. Einzelunternehmen oder KMU können davon besonders betroffen sein. Umso wichtiger ist es für die Betroffenen, bei einer Betreibung richtig zu reagieren.
Die betroffene Person wird mit der Zustellung des Zahlungsbefehls über die Betreibung informiert. Dieser wird in der Regel dem Schuldner oder den zeichnungsberechtigten Personen persönlich zugestellt. Bei Unternehmen kann die Zustellung jedoch auch an jeden beliebigen Mitarbeitenden erfolgen (Art. 64 und 65 SchKG). Die Mitarbeitenden sollten daher über das richtige Vorgehen in einem solchen Fall informiert werden.
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
Der Rechtsvorschlag ist das erste und zugleich wichtigste Verteidigungsmittel gegen eine Betreibung. Er muss innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt erklärt werden (Art. 74 SchKG). Unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, empfiehlt es sich, zunächst Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben, um Zeit zu gewinnen. Der Rechtsvorschlag sollte unmittelbar nach der Zustellung erhoben werden, um Probleme mit der Fristeinhaltung zu vermeiden. Ist die Forderung tatsächlich berechtigt, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen, um die Angelegenheit (und gegebenenfalls die Rückzahlung) einvernehmlich zu regeln. Der Schuldner vermeidet dadurch zusätzliche Inkassokosten, die er letztlich zusätzlich zur Forderung tragen müsste. Bei Unsicherheit über die Berechtigung der Forderung oder wenn diese bestritten wird, ist es sinnvoll, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsberatung über die möglichen Schritte und Risiken einzuholen.
Möglichkeiten des Gläubigers
Der Gläubiger muss den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lassen, um die Betreibung fortsetzen zu können. Hierfür stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Beruht die Forderung auf einem Urteil, einem gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich oder einer schriftlichen Schuldanerkennung, kann er die Rechtsöffnung in einem relativ einfachen und kurzen schriftlichen Verfahren beantragen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners beschränken sich darauf, durch Urkunden die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Schuldanerkennung widerrufen wurde (Art. 81 und 82 SchKG). Als Schuldanerkennung gilt ein Dokument, in dem der Schuldner durch eigenhändige Unterschrift anerkannt hat, einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag zu schulden. Dies kann beispielsweise ein Mietvertrag hinsichtlich des monatlichen Mietzinses oder ein unterschriebenes Bestellformular sein, das auf eine Preisliste verweist. Eine Rechnung stellt hingegen keine Schuldanerkennung dar.
Liegt weder ein Urteil, ein Vergleich noch eine Schuldanerkennung vor (beispielsweise bei Bestellungen über das Internet), muss der Gläubiger die Feststellung der Forderung in einem ordentlichen Zivilverfahren verlangen, um die Rechtsöffnung zu erwirken. Sobald der Rechtsvorschlag erfolgreich beseitigt wurde, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt stehen dem Schuldner nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung, die Zwangsvollstreckung aufzuhalten. Es empfiehlt sich daher, die beschriebenen Rechtsmittel möglichst bereits zu Beginn des Betreibungsverfahrens zu ergreifen und bei Bedarf eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Verfahren bei ungerechtfertigter Betreibung
Bei einer ungerechtfertigten Betreibung kann der Schuldner seine Einwände im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen und die Betreibung bereits in diesem Stadium zum Scheitern bringen. Wird die Rechtsöffnung erteilt, kann er eine Aberkennungsklage einreichen und verlangen, dass die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess geprüft wird (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann zudem jederzeit beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der Betreibung einreichen, ohne ein Rechtsöffnungsverfahren des Gläubigers abzuwarten, und feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht und die Betreibung daher aufzuheben ist (Art. 85a SchKG).
Löschung aus dem Betreibungsregister
Eine Betreibung wird nur dann von Amtes wegen aus dem Register gelöscht, wenn eine Klage auf Aufhebung der Betreibung erfolgreich war. Andernfalls nimmt das Betreibungsamt die Löschung nur auf Antrag des Gläubigers vor. Der Schuldner hat somit selbst keine Möglichkeit, die Löschung direkt beim Betreibungsamt zu beantragen, sondern muss den Gläubiger dazu auffordern. Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, der Löschung zuzustimmen, selbst wenn die Forderung beglichen oder die Rechtsöffnung verweigert wurde.