"Mein Arbeitgeber hat im Schlusszeugnis auf ein Zwischenzeugnis aus einer früheren Anstellungsphase verwiesen. Ist dies erlaubt?"
Nein. Das Zeugnis muss dem Gebot der Vollständigkeit entsprechen, weshalb Sie Anspruch auf ein einheitliches Zeugnis haben, das in einem einzigen Dokument zusammengefasst ist. Gegen Ihren Willen darf Ihr Arbeitgeber somit nicht auf das Zwischenzeugnis verweisen, sondern muss alle Funktionen und Bewertungen von Leistung und Verhalten zum damaligen Abschnitt des Arbeitsverhältnisses in den Text des Schlusszeugnisses integrieren.
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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.