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Der Vorsorge Sorge tragen - Überblick nach neuem Erbrecht

Mit einer frühzeitigen Planung lebt es sich gelassener; dies unabhängig vom aktuellen persönlichen Lebensabschnitt, in welchem man sich befinden mag. Ob jung oder erfahren, mit oder ohne Kinder, verheiratet oder im Konkubinat, mit oder ohne Eigenheim, Unternehmer/in oder angestellt: Für eine Nachlass-, Vorsorge- und Nachfolgeplanung ist es nie zu früh oder zu spät.

Tauchen Sie ein in die sieben wichtigsten Planungsinstrumente unter Berücksichtigung der Erbrechtsrevision 2023.

 

WESENTLICHE PLANUNGSINSTRUMENTE

Zu Beginn der Vorsorgeplanung werden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die Lebens- und Familiensituation sowie die konkreten Wünsche der Planung erörtert. Diese Wünsche sollen in einem zweiten Schritt in den zu erstellenden Dokumenten widergespiegelt werden.

Teil der Planung sind im Regelfall die folgenden Dokumente:

  • Ehevertrag
  • Erbvertrag und/oder Testament
  • Vorsorgeauftrag
  • Patientenverfügung
  • Wunschdokumente
  • Bankvollmachten
  • Begünstigung durch 2. und 3. Säule

 

  1. Ehevertrag

    Ein Ehevertrag regelt die Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Ehegatten im Falle einer Ehescheidung oder des Versterbens eines Ehegatten. Wichtig zu wissen ist, dass bei verheirateten Paaren vor der Erbteilung stets die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet. 

    Mit einem Ehevertrag kann der andere Ehegatte mittels Gesamtvorschlagszuweisung meistbegünstigt werden. Dabei soll dem anderen Ehegatten zwecks Absicherung im Alter ein möglichst grosser Anteil am gemeinsam während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zukommen. Dieses Vorgehen ist sowohl im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als auch im Güterstand der Gütergemeinschaft möglich. Die Meistbegünstigung des anderen Ehegatten geht oft zulasten der gemeinsamen Nachkommen, welche das Gesamtvermögen in diesem Fall erst nach dem Zweitversterben des anderen Elternteils erhalten werden. 

    Soll der andere Ehegatte hingegen minimal begünstigt werden (sog. Minimalbegünstigung), kann entweder der Güterstand der Gütertrennung gewählt oder der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung entsprechend modifiziert werden.

    Patchwork-Situationen mit Kindern von verschiedenen Partnern erfordern eine detaillierte Sach- und Rechtsanalyse, zumal sich die erbrechtlichen Ansprüche der Nachkommen unterschiedlich berechnen. Wichtig zu wissen ist, dass der erbrechtliche Pflichtteil von nicht-gemeinsamen Kindern bei ehevertraglichen Gesamtvorschlagszuweisungen stets zu wahren ist.

    Liegt hingegen ein Konkubinat vor, so sind im Falle einer gegenseitigen Begünstigung insbesondere steuerrechtliche Konsequenzen zu beachten. Ein Konkubinatsrecht gibt es in der Schweiz nicht, weshalb die Vermögen der Konkubinatspartner getrennt sind und bleiben. Eine gegenseitige Begünstigung im Rahmen eines Konkubinatsvertrags (ähnlich einem Ehevertrag) ist in vielen Kantonen – ohne weitreichende Steuerfolgen – nicht möglich.

    Beim gemeinsamen Liegenschaftskauf durch Ehegatten und/oder Konkubinatspartner empfiehlt sich eine vorgängige Beratung, falls a) die Liegenschaft im Miteigentum erworben wird und b) die Investitionsbeiträge unterschiedlich hoch sind. Dabei sind die familien- und steuerrechtlichen Konsequenzen vorab zu klären und bei Bedarf – nebst dem Ehevertrag – entsprechende Zusatzdokumente zu erstellen.

    Fazit: Zwecks Meist- oder Minderbegünstigung des anderen Ehegatten empfiehlt es sich, einen Ehevertrag abzuschliessen.
     
  2. Erbvertrag und/oder Testament

    Mittels Erbvertrag oder Testament wird geregelt, a) wer, b) in welcher Eigenschaft, c) wie viel und d) welche Vermögenswerte nach dem Versterben erhalten soll. Ebenfalls geregelt werden kann, ob dem anderen Ehegatten / Konkubinatspartner ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht an einer Liegenschaft eingeräumt werden soll.

    Grenze der eigenen Verfügungsmacht sind die sog. erbrechtlichen «Pflichtteile». Ab dem 1. Januar 2023 werden sich die Gestaltungsmöglichkeiten der versterbenden Person vergrössern, indem der Pflichtteil für Nachkommen von 75% auf 50 % des gesetzlichen Erbanteils herabgesetzt wird. Der Pflichtteil der Nachkommen ist somit ab dem 1. Januar 2023 gleich hoch wie derjenige für den überlebenden Ehegatten, welcher unverändert bei 50% bleibt. Der Pflichtteil für die Eltern wird zudem ganz wegfallen; ein Pflichtteilsrecht für Geschwister gibt es (bereits heute) nicht.

    Beispiel: Verstirbt der Ehemann und hinterlässt er seine Ehefrau sowie zwei Kinder, so beträgt der Pflichtteil der gemeinsamen Kinder ab dem 1. Januar 2023 total neu 25 % (50% gesetzlicher Erbanteil x 50% davon Pflichtteil). Zwecks optimaler güter- und erbrechtlicher Begünstigung des anderen Ehegatten könnten die Kinder im Rahmen eines Erbvertrags auf ihren Pflichtteil verzichten, soweit sie bereits volljährig sind.

    Während ein Erbvertrag zwischen zwei (i.d.R. zwischen den Ehegatten) oder mehreren Personen (i.d.R. zwischen den Ehegatten und den Nachkommen) vor dem Notar geschlossen wird, kann ein Testament eigenhändig vom Erblasser errichtet werden. Der Erbvertrag zeitigt somit stärkere Bindungswirkung, zumal er – im Gegensatz zum Testament – nur gemeinsam geändert und aufgehoben werden kann.

    Immer in Testamentsform zu errichten sind Willensvollstreckerklauseln. Darin soll festgehalten werden, wer den eigenen Willen nach dem Versterben umsetzen und vollstrecken soll.

    Ist ein Ehescheidungsverfahren hängig, so kann dem anderen Ehegatten nach revidiertem Erbrecht ab 1. Januar 2023 die Erbrechtsstellung mittels Verfügung von Todes wegen ab rechtshängigem Ehescheidungsverfahren entzogen werden.

    Fazit: Mittels Erbvertrag und/oder Testament kann die Erbfolge nach den eigenen Wünschen gestaltet werden.

     
  3. Vorsorgeauftrag

    Für den Fall einer unfall- oder krankheitsbedingten Urteilsunfähigkeit kann bereits vorab mittels Vorsorgeauftrag bestimmt werden, wer die Personen- und Vermögenssorge übernehmen soll. Hierunter fällt unter anderem die Entscheidbefugnis über den Wohnort- und die Wohnform sowie die Verantwortung für die Vermögensverwaltung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat sich an die getroffene Wahl zu halten, soweit die/der Vorsorgebeauftragte gewillt und geeignet ist, das Mandat zu führen. Ein Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

     
  4. Patientenverfügung

    Patientenverfügungen stellen Anordnungen mit Bezug auf medizinische Massnahmen dar, sofern der Zustand der Urteilsunfähigkeit eintreten sollte. Die Angehörigen können in schwierigen Situationen mit einer vorgängigen Planung entsprechend entlastet werden. Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.

     
  5. Wunschdokumente

    Im Rahmen der Vorsorgeplanung können weitere «Wunschdokumente» erstellt werden, die sich auf a) die Betreuung von minderjährigen Nachkommen im Falle der Urteilsunfähigkeit oder des Todes beziehen oder b) auf allfällige Bestattungswünsche.

     
  6. Bankvollmachten

    Eine Sensibilisierung sollte im Rahmen der Planung ferner mit Bezug auf Bankvollmachten erfolgen. So empfiehlt es sich zu prüfen, wer Zugriff auf Bankkonti / -depots erhalten soll und welche bereits bestehenden Vollmachten gelöscht werden sollten.

     
  7. Begünstigung durch 2. und 3. Säule

    Schliesslich sollten – insbesondere bei Konkubinatspartnern – allfällige Begünstigungslösungen im Rahmen der 2. und 3. Säule geprüft und auf Wunsch implementiert werden.

 

SCHLUSSWORT

Eine massgeschneiderte Vorsorgeplanung ermöglicht es, die eigenen Wünsche selbstbestimmt und angemessen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, diese «heiklen», oft tabuisierten, aber grundlegenden Themen rechtzeitig anzugehen, um ein bedürfnisgerechtes Resultat zu erzielen und so auch die eigenen Nachkommen zu entlasten.

 


Autorinnen:

  • Jennifer Dürst, Rechtsanwältin I Mediatorin SAV/SKWM im Erb-, Familien- und Wirtschaftsrecht - STAIGER Rechtsanwälte AG und mediationDürst
     
  • Severine Vogel, Rechtsanwältin, LL.M., Dipl. Steuerexpertin tätig im nationalen und internationalen Steuerrecht - STAIGER Rechtsanwälte AG