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Verwirkung und Verjährung von Ferienansprüchen

"Geht mein Ferienguthaben verloren, wenn ich es trotz entsprechender Bestimmungen in unseren Anstellungsbedingungen nicht bis Ende Jahr beziehe?" Lesen Sie hier die Antwort des SKO-Rechtsdienstes.

Der gesetzliche Ferienanspruch nach Art. 329a OR beträgt „wenigstens vier Wochen“, bzw. fünf Wochen für unter 20-jährige Arbeitnehmende. Dieser Ferienanspruch bezweckt die Erholung der Arbeitnehmenden während zusammenhängender Freizeit und gewährt gleichzeitig Anspruch auf Bezahlung derselben. Um den Erholungszweck der Ferien auch tatsächlich durchzusetzen, gilt einerseits ein Abgeltungsverbot für Ferien während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, andererseits müssen mindestens einmal im Jahr zwei Wochen Ferien am Stück bezogen werden.

Zudem wollte der Gesetzgeber eine vorzeitige Verwirkung des Ferienanspruchs verhindern und hat deshalb die normalen Verjährungsfristen des Art. 128 Ziff. 3 OR greifen lassen - laut Bundesgericht gilt für den Ferienanspruch eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Fälligkeit der Forderung.

Fällig wird der Ferienanspruch bei vierwöchigem Ferienanspruch nach Ablauf von 48/52 des Entstehungsjahres, aufgrund vorzeitiger Festsetzung des Ferienzeitpunkts durch den Arbeitgeber oder infolge vertraglicher Abmachung auf einen bestimmten Zeitpunkt. Der Ferienanspruch verjährt für jedes Kalenderjahr getrennt.

Hat sich über die Jahre das Ferienguthaben mehrerer Jahre kumuliert, liegt es am Arbeitgeber, spätestens beim Ferienbezug festzulegen, ob aktuell die älteren oder die jüngeren Ferienguthaben bezogen werden sollen. Verabsäumt er dies und gibt auch der Arbeitnehmer keine entsprechende Erklärung ab, folgt aus Art. 86f.OR, dass jeweils erst die älteren Ferienguthaben bezogen werden.

Gibt der Arbeitgeber jeweils Ende Jahr den aktuellen Restsaldo bekannt, beginnt die Verjährung jeweils erneut zu laufen. Diese Verjährungsfristen sind zwingend. Ein vorzeitiger Ferienverfall kann daher nicht rechtsgültig durch Vertrag vereinbart werden.

Klauseln, welche einen Verfall von Ferienansprüchen vorsehen, die nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen wurden, sind daher unwirksam. Da es allerdings dem Arbeitgeber obliegt, den Zeitpunkt des Ferienbezugs - unter Rücksichtnahme auf die gerechtfertigten Bedürfnisse des Arbeitnehmers - anzuordnen und deren Bezug auch durchzusetzen, ist entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten.


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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.