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Tod des Arbeitnehmers - was gibt es zu beachten

Nach dem unerwarteten Tod eines Mitarbeiters sind auch aus arbeitsrechtlicher Sicht einige Punkte zu bedenken. Erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers umgehend? Was gibt es zudem zu berücksichtigen?

Da es sich bei der Arbeitspflicht um eine persönliche Obliegenheit handelt (Art. 321 OR), erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers umgehend (Art. 338 Abs. 1 OR). Allerdings enden nicht sämtliche Wirkungen des Arbeitsverhältnisses unmittelbar, so gehen sowohl die Rückgabepflicht, die Geheimhaltungspflicht als auch die Informationspflicht auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über. Und auch die Lohnzahlungspflicht besteht noch einen kurzen Moment lang weiter: für ein Arbeitsverhältnis in den ersten fünf Dienstjahren ist über das Todesdatum hinaus ein Monatslohn auszubezahlen, bei einem länger andauernden Arbeitsverhältnis sind es insgesamt zwei Monatslöhne ab Todestag. Man spricht hier vom sogenannten «Lohnnachgenuss» i.S.v. Art. 338 Abs. 2 OR. Zum «Monatslohn» gehören sämtliche Lohnbestandteile, wie 13. Monatslohn, regelmässig entrichtete Zulagen, Provisionen und Naturallohnanteile. Hingegen müssen auf den Lohnnachgenuss keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass der Kreis der Berechtigten in Bezug auf den Lohnnachgenuss von demjenigen der sonstigen Lohnansprüche abweichen kann: während die vor dem Todesfall angewachsenen Forderungen - wie der laufende Monatslohn bis zum Todestag, allfällig offene Ansprüche für Ferien und Überstunden - in den Nachlass fallen und somit den gesetzlichen Erben zustehen, ist der Lohnnachgenuss für die beiden in Art. 338 Abs. 2 definierten Kreise an Bezugsberechtigten vorgesehen: Im ersten Kreis sind dies Ehegatten, eingetragene Partner oder minderjährige Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers. Fehlen solche Berechtigte, kommen im zweiten Kreis «andere Personen, welchen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte», zum Zug. In Frage kommen hier z.B. die Eltern des Arbeitnehmers, geschiedene Ehegatten oder volljährige, noch in Ausbildung befindliche Kinder desselben.

Der Anspruch auf Lohnnachgenuss besteht vom Erbrecht unabhängig: wer das Erbe ausschlägt, aber in einen der beiden Kreise der Berechtigten fällt, kann den Lohnnachgenuss dennoch annehmen. Zudem können Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mit dem Lohnnachgenuss verrechnet werden. Und schliesslich wird der Lohnnachgenuss bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter nach Kopfzahl – nicht nach erbrechtlicher Quote – aufgeteilt.

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher im Todesfall eines Arbeitsnehmers eine genaue Abklärung der Berechtigten. Zahlt er fälschlicherweise die gesamte Forderungssumme an die gesetzlichen Erben aus, gerät er in Gefahr, den Lohnnachgenuss ein zweites Mal entrichten zu müssen. Der Anspruch auf Lohnnachgenuss verjährt nach fünf Jahren.

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.