
Das Konkurrenzverbot – Vorsicht ist besser als Nachsicht
Viele Arbeitnehmer unterschreiben ein Konkurrenzverbot leichtfertig und erkennen erst bei einem späteren Stellenwechsel dessen Tragweite. Kann ein Konkurrenzverbot später trotzdem noch wegfallen? Können Sie es nachträglich einschränken oder die Konventionalstrafe herabsetzen lassen?
Das Konkurrenzverbot nach Art. 340 OR schützt einzig die Interessen des Arbeitgebers und bringt Ihnen als Arbeitnehmer in der Regel keinen Gegenwert. Sie können deshalb beim Anstellungsgespräch die Bedingung stellen, dass Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit des eingehaltenen Konkurrenzverbotes als Ausgleich und um Ihr Einkommen zu sichern eine Karenzzahlung leistet, so wie es etwa in Deutschland schon gesetzlich vorgeschrieben ist.
Was darf ein Konkurrenzverbot?
Ein Konkurrenzverbot kann Sie insbesondere dazu verpflichten, weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie während des Arbeitsverhältnisses Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse erhielten. Das Konkurrenzverbot darf zudem Ihr wirtschaftliches Fortkommen nicht übermässig erschweren. Der Arbeitgeber muss das Verbot deshalb räumlich, zeitlich und sachlich angemessen begrenzen.
Das Konkurrenzverbot darf Ihre berufliche Tätigkeit nicht weiter einschränken, als bis zur räumlichen Grenze der intensiven Geschäftsbeziehungen des alten Arbeitgebers. Ausserhalb dieses Gebietes fehlt es normalerweise an der Konkurrenzierung und dem erforderlichen Interesse des Arbeitgebers. Je spezialisierter ein Geschäft ist, umso grösser kann jedoch sein Kreis intensiver Beziehungen und auch die Ausdehnung des Konkurrenzverbotes sein.
Zeitlich darf Sie das Konkurrenzverbot nur unter besonderen Umständen länger als drei Jahre binden. Wenn die Kundenbindung zum Unternehmen gesichert werden kann, indem es zum Beispiel einen neuen Kundenberaters anstellt, so muss dem Arbeitgeber auch eine erheblich kürzere Verbotsfrist genügen. Die zulässige Dauer hängt massgeblich auch von der Art des zu schützenden Wissens ab.
Wenn Sie sachlich ein unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot vereinbart haben, verbietet Ihnen dieses jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen. Hier stellt bereits die Anstellung bei einem Konkurrenten eine konkurrenzierende Handlung dar, auch wenn der neue Arbeitgeber Ihr Know-how faktisch gar nicht ausnützt. Ein tätigkeitsbezogenes Konkurrenzverbot hingegen untersagt Ihnen bloss eine persönliche Tätigkeit im bisherigen Arbeitsgebiet.
Wie lässt sich ein Konkurrenzverbot herabsetzen?
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein übermässiges Konkurrenzverbot steht, ist dieses nicht automatisch ungültig. Sie können ein solches Konkurrenzverbot durch den Richter nach dessen Ermessen einschränken lassen. Ein Richter berücksichtigt hierbei die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Ihre Ausbildung und Befähigung, die Ihnen verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten, Ihre Vermögens- und Familienverhältnisse, Ihr Alter und die Lage am Arbeitsmarkt, die Anstellungsdauer und Lohnhöhe am alten Arbeitsort und das Schadenspotenzial beim Arbeitgeber.
Eine unzumutbare Erschwerung Ihres wirtschaftlichen Fortkommens nimmt die Gerichtspraxis in der Regel eher zurückhaltend an. Auch einen Wechsel der Branche oder des Wohnortes schätzt das Gericht in der Regel als zumutbar ein. Schulpflichtige Kinder oder Grundeigentum im Verbotsgebiet garantieren ebenfalls keine gegenteilige Einschätzung. Der Richter hat zudem eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einhaltung des Verbots (Karenzzahlung) angemessen zu berücksichtigen.
Welche Folgen hat eine Übertretung?
Wenn Sie das Konkurrenzverbotes übertreten, müssen Sie dem Arbeitgeber den erwachsenden Schaden ersetzen (Art. 340b OR). Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet, so können Sie sich durch deren Leistung vom Verbot befreien, ausser es wäre für jede Übertretung eine Konventionalstrafe verabredet. Unter Umständen bleiben Sie auch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
In der Höhe der Konventionalstrafe sind die Parteien frei, doch können Sie diese ebenfalls durch den Richter herabsetzen lassen, wenn sie übermässig ist. Die Gerichtspraxis lässt als Obergrenze Konventionalstrafen von bis zu einem Jahressalär zu. Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber zusätzlich auch verlangen, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, zum Beispiel ein Büro zu schliessen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
Wann kann das Konkurrenzverbotes wegfallen?
Das Konkurrenzverbot fällt nach Art. 340c OR gänzlich weg, wenn Ihr Arbeitgeber nachweislich kein erhebliches Interesse mehr am Verbot hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die früher geheimen Tatsachen inzwischen bekannt sind oder Ihr Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit aufgegeben hat.
Das Verbot fällt ebenfalls weg, wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass Sie ihm dazu begründeten Anlass gegeben haben. Begründet ist der Anlass für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber schon bei einem Grund, der bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass zur Kündigung bilden kann. Es muss sich dabei nicht um eine eigentliche Vertragsverletzung handeln. Die Massstäbe sind jedoch gleich für den begründeten Anlass einer Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer. In der Praxis handelt es sich zum Beispiel um schlechte Arbeitsbedingungen, unwürdige Behandlung des Arbeitnehmers oder das Nichteinhalten von Versprechungen.
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