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Coronavirus: Die wichtigsten Antworten über die Kinderbetreuung (FAQ Seco)

Der Kanton hat Schulen und Kindergärten geschlossen. Sie müssen Ihre Kinder Zuhause betreuen und können nicht zur Arbeit erscheinen. Erhalten Sie weiterhin Lohn? Wie schützen Sie sich und Ihre Kinder? Für Arbeitnehmer ist in diesen besonderen Zeiten vieles ungewiss. Der SKO-Rechtsdienst hat für Sie die dringendsten Antworten von SECO zusammengestellt.


Kinderbetreuung (ohne deren Krankheit)


Kann ich meine Kinder zu Hause selbst betreuen, damit sie sich in der Schule nicht anstecken? Ich werde deshalb nicht zur Arbeit gehen, was bedeutet das?

Falls keine behördliche Anweisung vorliegt, handelt sich um ein ungerechtfertigtes Fernbleiben der Arbeitsstelle. Somit besteht bei längeren Absenzen oder nach vorgängiger Verwarnung die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber Evtl. hat er sogar einen Anspruch auf Entschädigung.


Kinderbetreuung (mit deren Krankheit)


1. Haushaltsangehörige von mir sind an Grippe erkrankt. Der Arzt hat sie für 2 Wochen krank und bettlägerig geschrieben. Da sie sehr schwach sind, sollte ich zuhause bleiben und sie pflegen. Muss ich trotzdem zur Arbeit? Erhalte ich weiterhin Lohn?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu 3 Tagen pro Krankheitsfall frei zu geben. Unter Umständen kann ein Arbeitnehmer aber auch länger von der Arbeit befreit werden, wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Arbeitsbefreiung wird der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinne von Art. 324a OR gleichgestellt. So ist im Krankheits-fall für eine beschränkte Zeit der Lohn geschuldet. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.
 

2. Kann ich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen für diejenigen Mitarbeitenden, die zu Hause bleiben müssen um sich um ihre Kinder zu kümmern?

Nein, die Verhinderung der/des Mitarbeitenden an der Erbringung der Arbeitsleistung ist von der/vom Mitarbeitenden zu verantworten.


Schulschliessung öffentliche Schulen


1. Der Kanton hat Schulen und Kindergärten geschlossen. Meine Kinder wären nun alleine zuhause. Ich habe keine Hilfe von Nachbarn und Verwandten. Muss ich trotzdem zur Arbeit? Erhalte ich weiterhin Lohn?

Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft (Art. 276 ZGB), muss ihm der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.
 

2. Meine öffentliche Kindertagesstätte / öffentliche Schule wurde aufgrund einer behördlichen Massnahme geschlossen. Kann ich für meine Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung geltend machen?

Nein, es handelt sich um eine öffentliche Kindertagesstätte / öffentliche Schule; letztere trägt kein Eigenrisiko und es besteht keine Gefahr der definitiven Betriebsschliessung.

(Quelle: Seco FAQ „Pandemie und Betrieb“ / Stand 11.3.2020)
Bild: Gaetan Bally / Keystone