
Coronavirus: Die wichtigsten Antworten für Arbeitnehmende (FAQ Seco)
Urlaub? Überstunden? Lohnfortzahlung? Für Arbeitnehmer ist in diesen besonderen Zeiten vieles ungewiss. Der SKO-Rechtsdienst hat für Sie die dringendsten Antworten von SECO zusammengestellt.
Quarantäne und Ferien
Ich hatte Kontakt mit einer Person, die positiv auf Covid-19 getestet wurde. Meine Quarantäne fällt nun in die bevorstehende Ferienzeit. Muss ich die Ferien trotzdem beziehen?
Der Zweck der Ferien ist die Erholung, wozu auch die freie Bewegung ausserhalb der Wohnräume, Ausflüge und Besuche bei Verwandten und Freunden und die Pflege von Hobbies gehören. Diese Aktivitäten sind während der Quarantäne nicht möglich, weshalb die Quarantäne nach Auffassung von Experten wie Prof. Roger Rudolph nicht an die Ferientage angerechnet werden darf. Sie können somit die Ferien später nachholen. Suchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine gütliche Lösung und berücksichtigen Sie bei der Verschiebung der Ferien die Interessen des Arbeitgebers an einer ausgeglichenen Verteilung aller Ferien der Angestellten.
Quarantäne und Lohn
Wegen eines Corona-Falls an der Schule muss mein Kind in Quarantäne. Habe ich während der Betreuungszeit Anspruch auf Lohn von meinem Arbeitgebenden?
Wenn Sie wegen der Quarantäne Ihres Kindes zuhause bleiben müssen und einen Lohnausfall erleiden haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dasselbe gilt auch, wenn Sie selbst wegen einer möglichen Ansteckung in Quarantäne gehen und Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Sie erhalten maximal 10 Taggelder pro Quarantänefall in Höhe von 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Sie können die Taggelder bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen (vgl. Übersicht zu den Ausgleichskassen).
Homeoffice bei Grenzgängern
Ich arbeite normalerweise als deutsche Grenzgängerin in der Schweiz, bin nun aber wegen Corona zu 100% im Homeoffice tätig. Müssen meine Sozialversicherungsabgaben nun in der Schweiz bezahlt werden?
Nein. Die Schweiz und ihre Nachbarstaaten haben bestimmt, dass sich die Sozialversicherungssituation aufgrund von Covid-19-Einschränkungen nicht ändern soll. Eine Person wird also auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit nicht physisch in der Schweiz ausüben kann. Mit Beendigung dieser flexiblen Anwendung des europäischen Koordinationsrechts tritt jedoch wieder die 25-Prozent-Regel in Kraft. Demnach müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die über 25 Prozent ihrer Arbeitszeit an ihrem Wohnsitzstaat verbringen, Sozialversicherungsabgaben auch überwiegend dort bezahlen (weitere Infos zum Thema).
Weiterführung Pensionskasse
Ich bin 59 Jahre alt und habe wegen Corona-bedingten wirtschaftlichen Problemen meines Arbeitgebers im September 2020 die Kündigung erhalten. Kann ich trotzdem weiterhin in der Pensionskasse bleiben?
Ja. Über 58-Jährige, die nach dem 31.07.2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind können ab 1.1.2021 die Weiterführung Ihrer bisherigen Pensionskassen-Versicherung beantragen (vgl. Übergangsbestimmung zu Art. 47a BVG).
Unbezahlter Urlaub
Unsere Firma pflegt ein Jahresarbeitszeitmodell und lässt den Mitarbeitenden grosse Freiheit in der Gestaltung der individuellen Arbeitszeit. Kann aufgrund der Coronavirus-Pandemie den Mitarbeitenden befohlen werden, unbezahlten Urlaub zu beziehen?
Nein, es ist nicht zulässig, Arbeitnehmende zu einem unbezahlten Urlaub zu zwingen. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden keine oder nicht genügend Arbeit anbieten, gerät er in Annahmeverzug und ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss sich aber auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart
oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Überstunden
1. Kann mich im Pandemiefall der Arbeitgebende verpflichten, Überstunden leisten zu müssen?
Der Arbeitnehmer kann gestützt auf Art. 321c Abs. 1 OR verpflichtet werden, mehr zu arbeiten, als in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. Im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte führt, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmer Überstunden leisten. Ihre persönliche Situation ist dabei aber zu berücksichtigen, insbesondere ihre Familienpflichten.
2. Unsere Firma pflegt ein Jahresarbeitszeitmodell und lässt den Mitarbeitenden grosse Freiheit in der Gestaltung der individuellen Arbeitszeit. Kann im Pandemiefall den Mit-arbeitenden befohlen werden, entsprechende Überstunden zu kompensieren?
Nein, grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden nicht zwingen, Überstunden zu kompensieren. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt die Zustim-mung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Dabei müssen sie sich über den Grundsatz der Kompensation, über den genauen Zeitpunkt und deren Dauer einigen. Die Einwilligung des Arbeitnehmers ist durch den Arbeitgeber zu beweisen. Wurde allerdings dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt, die Kompensation einseitig anzuordnen, ist dies zulässig.
Pflichten Arbeitnehmende
Was muss ich aufgrund der Coronavirus-Pandemie grundsätzlich beachten?
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen erhöhte, gegenseitige Informations-, Treue- und Fürsorgepflichten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten (z.B. Information über Krankheitsausbrüche, über Fernbleiben vom Arbeitsplatz). Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie am Arbeitsplatz zu schützen. Sie sind verpflichtet, sich an die entsprechenden Anweisungen und geänderten Regelungen der Arbeitsorganisation zu halten.
Lohnfortzahlung
Ich bin am Coronavirus erkrankt und kann meine Arbeit nicht mehr verrichten. Erhalte ich weiterhin Lohn?
Ja, Sie haben in der Regel weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Existiert keine Taggeldversicherung, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach Art. 324a/b OR und den von den Gerichten angewandten Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala).